Antennen für Elbits elektronische Kampfführung
Güterkategorie: Unklar

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Israel durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Israel einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Israel geliefert haben (5’009 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Unternehmen
Zeitraum
2021–2025
Quellen
- Heidi.news/WAV, 07.–08.10.2025: Équipements high-tech pour un fabricant de drones israéliens
- DIMSE: Switzerland, Abschnitte Joint Ventures und Cyber; abgerufen am 24.09.2026
- Elbit Systems, 21.07.2021 (Mitteilung vom 19.07.2021): SWISSto12 and Elbit Systems to cooperate on the development and production of advanced antennas