Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Drohnenkomponenten für Ali Khamenei über Illumove

Güterkategorie: Unklar

Ali Khamenei, Nowruz-Ansprache, 20.03.2017 laut Dateiseite. Khamenei.ir. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Ali Khamenei, Nowruz-Ansprache, 20.03.2017 laut Dateiseite.

CC BY 4.0

Über die Schweizer Gesellschaft Illumove SA gelangten US-amerikanische Beschleunigungssensoren, Gyroskope und Trägheitsmesseinheiten an das iranische Unternehmen SDRA, das Navigationssysteme für das Drohnenprogramm der Revolutionsgarden herstellt. Eine US-Jury sprach Mahdi Mohammad Sadeghi am 13. Juli 2026 wegen Sanktionsverstössen und entsprechender Verschwörung schuldig. Die Beschaffung begann um 2016. Gegen den Mitangeklagten Mohammad Abedini bestanden weiterhin Vorwürfe; die US-Justiz bezeichnete ihn im Juli 2026 als flüchtig. Nach den vom US-Justizministerium wiedergegebenen Ermittlungen enthielt die beim Angriff auf den US-Stützpunkt Tower 22 in Jordanien am 28. Januar 2024 eingesetzte Shahed-Drohne ein Navigationssystem von SDRA. Drei US-Soldaten wurden getötet, mehr als vierzig verletzt. Vor der Gründung von Illumove SA in Lausanne Mitte 2019 soll Abedini von 2016 bis Januar 2018 Komponenten an seine Universitätsadresse in der Schweiz bestellt haben. Die US-Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, über Illumove weiterhin Komponenten für SDRA beschafft und den iranischen Endnutzer verschleiert zu haben.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Iran durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Iran einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.

Länder

Konflikte

Unternehmen

Zeitraum

ab 2016; Anklage 2024; Schuldspruch 2026

Quellen