Fliegerabwehr-Ersatzteile für Hamad und Khalifa
Güterkategorie: Kriegsmaterial

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Bahrain und die Vereinigten Arabischen Emirate durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Bahrain und die Vereinigten Arabischen Emirate einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Bahrain: USA (1’768 Mio. TIV); Vereinigte Arabische Emirate: USA (9’818 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Zeitraum
2018
Quellen
- SonntagsZeitung, 04.11.2018, S. 7: Nationalräte fordern Waffenexport-Stopp (Adrian Schmid)
- Berner Zeitung online, 04.11.2018: Schweizer Export von Kriegsmaterial in die Golfregion nimmt stark zu (Adrian Schmid)
- 20 Minuten online, 04.11.2018: Schweiz liefert Kampfjet-Teile ins Krisengebiet
- Blick.ch, 26.02.2019: Waffen für zehn Millionen an die Emiratis (Sermin Faki und Ruedi Studer)