Gestoppte RUAG-Munitionsfabrik in Brasilien
Güterkategorie: Unklar

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Brasilien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Brasilien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Brasilien geliefert hat (1’475 Mio. TIV).
Länder
Unternehmen
Zeitraum
Planung und Lizenz 2017; Verzicht 2018; Lizenzbestand 2020
Quellen
- RUAG, Geschäftsbericht 2017: Aktionärsbrief, Zusage einer Produktionslizenz in Brasilien
- Keystone-SDA / swissinfo.ch, 06.09.2018: Ruag verzichtet auf Bau einer Munitionsfabrik in Brasilien
- WOZ Die Wochenzeitung, 21.06.2018, S. 3: Ausser Kontrolle (Jan Jirát)
- WOZ Die Wochenzeitung, 16.07.2020, S. 3: Waffenfabrik Schweiz; Tethys Systems: Umstrittene Rüstungsexporte nach Indien (Jan Jirát und Kaspar Surber; Illustration Marcel Bamert; Mitarbeit Lorenz Naegeli)