Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Gestoppte Ventile für Pakistans Atomprogramm

Güterkategorie: Dual-Use-Güter (GKG)

Das SECO verweigerte 2017 die Ausfuhr von Ventilen nach Pakistan. Die Ventile waren für ein Belüftungssystem deklariert. Die Behörde hatte Hinweise, dass sie nicht beim angegebenen Industriebetrieb verbleiben, sondern an eine am pakistanischen Nuklearwaffenprogramm beteiligte Einrichtung weitergeleitet werden sollten. An dem Geschäft waren Firmen beteiligt, die das SECO dem pakistanischen Beschaffungsnetzwerk zurechnete.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Pakistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Pakistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Pakistan geliefert haben (2’134 Mio. TIV).

Länder

Zeitraum

2017

Quellen