Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Kanonenmunition für Emir Tamim

Güterkategorie: Kriegsmaterial

Tamim bin Hamad Al Thani; Porträtausschnitt aus einer Aufnahme von 2013. Erin A. Kirk-Cuomo / Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt; Bearbeitungsdatum der Dateiseite 11.04.2014. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Tamim bin Hamad Al Thani; Porträtausschnitt aus einer Aufnahme von 2013.

CC BY 2.0

Der Bundesrat bewilligte im September 2022 die Ausfuhr von rund 6’000 Schuss 27-mm-Munition nach Katar. Die Bewilligung wurde wegen der Menschenrechtslage kritisiert.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Katar durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Katar einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Katar geliefert haben (7’741 Mio. TIV).

Länder

Zeitraum

2022

Quellen

  • GSoA, 23.09.2022
  • gsoa.ch – kriegsmaterialexporte
  • tagesanzeiger.ch, 11.03.2023: Die Schweizer Rüstungsexporte: Eine Geschichte mit Skandalen, Vertuschungen und Übertreibungen (Rico Bandle)
  • SonntagsZeitung, 12.03.2023, S. 8: Skandale, Vertuschungen, Übertreibungen (Rico Bandle)