Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Laborprodukte für Putins Russland

Güterkategorie: GKG-erfasste Güter; technische Warenpositionen im veröffentlichten Urteilsdispositiv nicht bezeichnet. Keine sichere Unterteilung in besondere militärische oder gelistete Dual-Use-Güter.

Porträt von Wladimir Putin. Präsidialer Presse- und Informationsdienst / www.kremlin.ru. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt; kein Bild des Exportgeschäfts. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Porträt von Wladimir Putin.

CC BY 4.0

Ein Mitarbeiter eines Schweizer Handelsunternehmens für Labor-, Medizin- und Pharmaprodukte organisierte über rund vier Jahre bis zum Eingreifen der Behörden 2024 Geschäfte mit zwei bei der russischen Handelsvertretung in Bern akkreditierten Männern. Ausgeführt wurden Güter für rund 75’000 Franken; weitere Angebote im Wert von 934’000 Franken kamen nach dem behördlichen Eingreifen nicht zustande. Die Anklage verband die Lieferungen mit einer möglichen Verwendung für Massenvernichtungswaffen. Ein tatsächlicher Einsatz der Güter in solchen Waffen ist damit nicht nachgewiesen. Das Bundesstrafgericht verurteilte den Mitarbeiter am 13. Mai 2026 im abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz sowie Versuchs dazu zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe bei zwei Jahren Probezeit. Es setzte Ersatzforderungen von 60’000 Franken gegen ihn und 20’193.30 Franken gegen das Unternehmen fest.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Russland durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Russland einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Italien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Russland geliefert hat (54 Mio. TIV).

Länder

Zeitraum

Geschäfte über rund vier Jahre bis 2024; Urteil 13.05.2026

Quellen