M113-Pläne für Irak und Musharrafs Pakistan
Güterkategorie: Kriegsmaterial

Public Domain (weltweite Freigabe durch Urheber)
Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Irak, die Vereinigten Arabischen Emirate und Pakistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Irak, die Vereinigten Arabischen Emirate und Pakistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Irak: USA (3’948 Mio. TIV); Vereinigte Arabische Emirate: USA (9’818 Mio. TIV); Pakistan: USA (2’134 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Zeitraum
Bewilligungen und Verzicht 2005; Aufarbeitung 2006
Quellen
- SWI swissinfo: 550 Schützenpanzer reif für den Schrottplatz, 03.08.2006
- GPK-N, 07.11.2006: Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung, insbesondere PDF S. 4 und 7 (BBl 2120/2123)
- Tages-Anzeiger, 30.06.2005, S. 3: Kriegsgerät für vier heikle Länder (Bruno Vanoni)
- SWI swissinfo: Arms deal with Romania triggers controversy, 31.08.2007
- Beobachter, 23.12.2005, S. 42: Die Ruag treibts bunt
- Tages-Anzeiger, 01.09.2005, S. 2: Neue Affäre mit Panzerexporten (Bruno Vanoni)