Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Munition für Marcos Pérez Jiménez

Güterkategorie: Kriegsmaterial

Marcos Pérez Jiménez, 2. Dezember 1952. Gobierno de Venezuela; Publikation Imprenta Nacional 1954; Bildausschnitt. Via Wikimedia Commons. Historische Regierungsaufnahme; Rechtebegründung auf der Dateiseite. Lizenzprüfung: 26.09.2026.
Marcos Pérez Jiménez, 2.

Public Domain laut Commons – Venezuela

Die Schweiz lieferte Munition für Handfeuerwaffen und Flugabwehrgeschütze an die Diktatur von Marcos Pérez Jiménez.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Venezuela durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Venezuela einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Spanien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Venezuela geliefert hat (339 Mio. TIV).

Länder

Zeitraum

1950er / 1952–58

Quellen

  • Antonio Sommavilla, „Die Kriegsmaterialexporte aus der Schweiz an das Regime von Perez Jimenez in Venezuela (1952–58)“, in Unheimliche Geschäfte, S. 298