Munition für Marcos Pérez Jiménez
Güterkategorie: Kriegsmaterial

Public Domain laut Commons – Venezuela
Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Venezuela durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Venezuela einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Spanien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Venezuela geliefert hat (339 Mio. TIV).
Länder
Zeitraum
1950er / 1952–58
Quellen
- Antonio Sommavilla, „Die Kriegsmaterialexporte aus der Schweiz an das Regime von Perez Jimenez in Venezuela (1952–58)“, in Unheimliche Geschäfte, S. 298