NeoSoft-Überwachung: Absagen für Hasina und Lukaschenko
Güterkategorie: Dual-Use-Güter (GKG)

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Bangladesch, Indonesien, Libanon, Serbien, Mexiko, Malaysia, Belarus, die Türkei, Vietnam, Marokko und die Philippinen durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Bangladesch, Indonesien, Libanon, Serbien, Mexiko, Malaysia, Belarus, die Türkei, Vietnam, Marokko und die Philippinen einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Bangladesch: USA (129 Mio. TIV); Indonesien: USA (1’248 Mio. TIV); Libanon: USA (367 Mio. TIV); Serbien: Frankreich (114 Mio. TIV); Mexiko: USA (831 Mio. TIV); Malaysia: Spanien (292 Mio. TIV); Türkei: USA (3’964 Mio. TIV); Vietnam: USA (193 Mio. TIV); Marokko: USA (3’066 Mio. TIV); Philippinen: USA (645 Mio. TIV).
Länder
Unternehmen
Zeitraum
Bewilligungen, Planungen und Ablehnungen 2014–2024