Opalm für Nasser und Sukarno aus Schweizer Geschäftsnetz
Güterkategorie: Kriegsmaterial

Public Domain laut Commons (PD-Egypt)
Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Myanmar, Ägypten, Indonesien, Algerien, Pakistan, Jordanien und Syrien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Myanmar, Ägypten, Indonesien, Algerien, Pakistan, Jordanien und Syrien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Myanmar: Frankreich (20 Mio. TIV); Ägypten: Frankreich (4’607 Mio. TIV); Indonesien: USA (1’248 Mio. TIV); Algerien: Deutschland (1’015 Mio. TIV); Pakistan: USA (2’134 Mio. TIV); Jordanien: USA (677 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Unternehmen
Zeitraum
PATVAG-Brandwaffengeschäfte ab 1953; Opalm-Verlagerung ab 1954; Kriegseinsätze bis in die 1970er-Jahre
Quellen
- Ma'ariv; arw-Dokumentation aus dem Sozialarchiv
- Regula Bochsler, swissinfo.ch, 11.01.2023: Napalm aus den Alpen
- Res Gehriger, SRF, 19.10.2022: Brisante Waffengeschäfte – Napalm-Bomben aus Ems
- Regula Bochsler, Historisches Lexikon der Schweiz, 23.09.2025: Ems-Chemie
- handelszeitung.ch, 28.10.2022: Wenn Firmen von der Geschichte eingeholt werden (Bernhard Fischer)
- fridamagazin.ch, 07.03.2023: Napalm und Nazistein (Jost Auf der Maur)