Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Pilatus-Trainer und Korruptionsvorwürfe in Indien

Güterkategorie: Besondere militärische Güter

Pilatus PC-7 der Schweizer Luftwaffe, Grenchen, 26.06.2010. Yannick Bammert / Flickr. Via Wikimedia Commons. Typenbild; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Pilatus PC-7 der Schweizer Luftwaffe, Grenchen, 26.06.2010.

CC BY 2.0

Indien schloss am 24. Mai 2012 mit Pilatus einen Vertrag über 75 PC-7 MkII samt Ausbildungssystem. Die bewilligten Flugzeuge wurden von Februar 2013 bis November 2015 ausgeliefert. Schweizer Medien bezifferten den Auftrag mit rund 577 Millionen Franken. Zum Kompensationsgeschäft gehörte die Zusammenarbeit mit Tata Advanced Systems; in Hyderabad wurden auch Flügel und Rümpfe ziviler PC-12 gefertigt. Im Juni 2017 begann die indische Ermittlungsbehörde CBI Vorabklärungen zu Zahlungen an Offset India Solutions, die Firma des Vermittlers Sanjay Bhandari. Gegenstand waren unter anderem zwei Zahlungen von insgesamt rund einer Million Franken im August und Oktober 2010. Im März und Juni 2019 wurden weitere Bestechungsvorwürfe mit unterschiedlichen, umgerechnet rund 43 beziehungsweise 50 Millionen Franken hohen Summen öffentlich. Im Juni 2019 eröffnete die CBI eine formelle Untersuchung. Im Januar 2019 war unter Berufung auf die Times of India über eine Zahlung von annähernd einer Million Franken und die Wiederaufnahme von Gesprächen über Wartung und Unterstützung berichtet worden. Damit war das Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen. Im Juli 2019 wurde bekannt, dass Indien auf die geplante Beschaffung weiterer 38 Flugzeuge verzichtete. Am 28. Februar 2025 hob der britische High Court Sanjay Bhandaris Auslieferung nach Indien wegen menschenrechtlicher Risiken auf, insbesondere der Gefahr von Misshandlungen und eines unfairen Verfahrens. Das Auslieferungsverfahren betraf Steuer- und Geldwäschevorwürfe; der Entscheid klärte die Korruptionsvorwürfe beim Pilatus-Flugzeugkauf nicht.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Indien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Indien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Indien geliefert hat (6’103 Mio. TIV).

Länder

Unternehmen

Zeitraum

Vertrag 2012; Auslieferung 2013–2015; Ermittlungen 2017–2019; Auslieferungsentscheid Bhandari 2025

Quellen