Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Technik für Gaddafis Giftgasfabrik

Güterkategorie: Unklar

Muammar al-Gaddafi beim EU-Afrika-Gipfel, 29.11.2010. Hamza Turkia / © European Union, 2010 / EU Audiovisual Centre. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Muammar al-Gaddafi beim EU-Afrika-Gipfel, 29.11.2010.

CC BY 4.0

Die Schweizer Firma Imhico war am Aufbau einer Giftgasfabrik im libyschen Rabta beteiligt.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Libyen durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Libyen einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Italien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Libyen geliefert hat (27 Mio. TIV).

Länder

Unternehmen

Zeitraum

1990

Quellen