Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

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Tethys-Exporte trotz Indiens Rheinmetall-Sperre

Güterkategorie: Kriegsmaterial

Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011. 玄史生 / Wikimedia Commons (Eigenaufnahme). Via Wikimedia Commons. Illustration der Oerlikon-35-mm-Familie; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011.

CC BY-SA 3.0

Indien schloss die Zürcher Rheinmetall Air Defence 2012 im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen von Rüstungsgeschäften aus. Ermittler warfen einem indischen Vermittler vor, 530 000 US-Dollar erhalten zu haben, um die Streichung der Firma von einer schwarzen Liste zu erwirken. Rheinmetall bestritt die Vorwürfe. Bundesrat Ueli Maurer setzte sich 2014 bei seinem indischen Amtskollegen für einen sistierten Auftrag an die indische Marine ein. Im Juni 2026 wurde berichtet, dass der Ausschluss der Zürcher Tochterfirma bis 2028 verlängert worden war. Über die von früheren Rheinmetall-Managern gegründete Tethys Systems wurden 2017 und 2018 Feuerleitsysteme nach Indien ausgeführt. Die WOZ rekonstruierte diese Geschäfte durch einen Abgleich der Bewilligungs- und Ausfuhrdaten; 2017 betrug der bewilligte Wert 8,3 Millionen Franken. Tethys verfügte über eine Rheinmetall-Lizenz. Am 26. April 2017 entliess das zuständige indische Strafgericht Rheinmetall Air Defence, Gerhard Hoy, Abhishek Verma und Anca Neacsu aus dem Verfahren zu den Bestechungsvorwürfen (discharge). Die CBI focht dies im selben Jahr beim Delhi High Court an. Der Informationszugangsentscheid der Central Information Commission vom 11. Mai 2026 dokumentiert die davon getrennte administrative Beschaffungssperre und deren Verlängerung von 2023. Das Rüstungsreport-Profil nennt für Tethys bewilligte Exportsummen von 75,05 Millionen Franken (2015), 14,42 Millionen (2016), 8,31 Millionen (2017) und 2,29 Millionen (2018), jeweils für Feuerleiteinrichtungen.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Indien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Indien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Indien geliefert hat (6’103 Mio. TIV).

Länder

Unternehmen

Zeitraum

2009–2026

Quellen