←Zurück zur ListeEine Schweizer Firma führte mit Bewilligung halbfertige Pistolen aus Norditalien ein, bearbeitete und montierte sie in der Schweiz und lagerte sie für den Export. Im März 1989 täuschten der Verantwortliche und ein Käufer einen Einbruch vor. Gegenüber Versicherung und Behörden wurde der Diebstahl von 1’020 Pistolen im Wiederbeschaffungswert von knapp 120’000 Franken behauptet. Tatsächlich waren sie an den Mitbeteiligten verkauft worden, obwohl dem Verkäufer bekannt war, dass dieser weder die erforderliche Erwerbs- noch Ausfuhrbewilligung besass. Am 5. April 1989 wurden 742 Pistolen in einem Schweizer Luftschutzkeller sichergestellt.
Das Strafamtsgericht Biel verurteilte den Verantwortlichen unter anderem wegen Gehilfenschaft zur illegalen Ausfuhr, falscher Mitteilung an die Kriegsmaterialverwaltung und weiterer Delikte zu acht Monaten bedingter Gefängnisstrafe. Das Bundesgericht bestätigte am 5. November 1991 die Einziehung der 742 sichergestellten Pistolen. Empfängerländer und der Verbleib der übrigen Waffen werden im veröffentlichten Entscheid nicht genannt.
Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden.
Je nach heute zugeordnetem Empfängerstaat würde Art. 22a Abs. 2bis die Bewilligung für Anhang-2-Staat zur Regel machen; weitere Staaten könnte der Bundesrat durch eine Verordnungsänderung in Anhang 2 aufnehmen. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen staatlicher Endempfänger zur situationsabhängigen Vorgabe machen und könnte dadurch Weitergaben erleichtern. Die Empfängerstaaten dieses Eintrags sind nicht einzeln benannt; deshalb ist kein belastbares länderspezifisches SIPRI-Beispiel möglich.
Zeitraum
1989; Einziehungsentscheid 1991