Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

Zurück zur Liste

«Die besten Handgranaten der Welt» für die Golfstaaten

Güterkategorie: Kriegsmaterial (Handgranaten; MAPAM-Mörsermunition als abgegrenzter Kontext)

Niederländische Nr330C1 / RUAG HG85-Handgranate.

CC BY-SA 4.0

Im Februar 2011 warb die bundeseigene RUAG an der Waffenmesse IDEX in Abu Dhabi laut Blick mit «Die besten Handgranaten der Welt». Während der Aufstände im arabischen Raum präsentierten 38 Schweizer Unternehmen ihre Produkte in den autoritären Vereinigten Arabischen Emiraten. Die mit Bundesmitteln finanzierte Exportförderungsorganisation Osec subventionierte den «Swiss Pavilion». Grünen-Präsident Ueli Leuenberger kritisierte den Auftritt und kündigte parlamentarische Vorstösse an. Der Werbespruch tauchte bereits 2003 in einem Blick-Bericht über HG85-Lieferungen an Grossbritannien im Zusammenhang mit dem Irakkrieg auf. 20 Minuten nannte 2012 die Vereinigten Arabischen Emirate und Katar als Kunden für Schweizer HG85/OHG92-Handgranaten und berichtete über Granaten, die aus den Emiraten über Jordanien zu syrischen Rebellen gelangt seien; der weitere Weg über die Türkei wurde als wahrscheinlich beschrieben. Diese Lieferungen und Funde sind in Q154 und Q180 erfasst. Der IDEX-Bericht nennt keinen konkreten Handgranatentyp und belegt keinen neuen Verkaufsabschluss. MAPAM bezeichnet Mörsermunition und ist von HG85-Handgranaten zu unterscheiden; eine MAPAM-Lieferung an Golfstaaten wird durch die eingereichten Artikel nicht belegt.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhändler in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Katar: USA (7’741 Mio. TIV); Vereinigte Arabische Emirate: USA (9’818 Mio. TIV).

Länder

Konflikte

Unternehmen

Zeitraum

Werbung Februar 2011; ergänzende Berichte 2003 und 2012

Quellen