Gestoppter Mowag-Vorführpanzer für Tamim
Güterkategorie: Kriegsmaterial

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Katar durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Katar einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Katar geliefert haben (7’741 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Unternehmen
Zeitraum
Antrag 2015; Bundesratsentscheid 20.04.2016
Quellen
- Der Bund, 02.07.2018, S. 4: Feuer frei (David Hesse)
- Eidgenössische Finanzkontrolle, 20.06.2018: Prüfung der Kontrolle des Transfers von Kriegsmaterial, EFK-17425, insbesondere S. 6 und 24
- WOZ Rüstungsreport: General Dynamics European Land Systems – Mowag GmbH, Eintrag 2018 zur verweigerten Demonstrationsausfuhr nach Katar