Panzerkanonen für König Abdullah II.
Güterkategorie: Kriegsmaterial

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Jordanien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Jordanien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Jordanien geliefert haben (677 Mio. TIV).
Länder
Unternehmen
Zeitraum
Prototyp 1999; Voranfrage 2000–2001; weitere Lieferung 2002
Quellen
- Interpellation „RUAG-Kanonen für Jordanien“ im Nationalrat, 06.10.2000
- Amtliches Bulletin, Nationalrat, 19.09.2001, 00.3583: Ruag-Kanonen für Jordanien, Antwort Bundesrat Samuel Schmid
- Bundesrat, Stellungnahme 2002 zu 02.3179: Die Schweiz und der Nahostkonflikt, Prototyplieferung ohne Serienauftrag
- Facts, 20.02.2003, S. 18: Rüstungsachse Emmen – Tel Aviv; Kanonen für König Abdullah; Schweizer Kriegsgüter am Golf (Mario Poletti; Teilbeitrag Schweizer Kriegsgüter am Golf: Leo Ferraro)