Schweizer Kriegsmaterial- und Rüstungs-Exporte

Zurück zur Liste

RUAG-Granaten über Zayids Emirate an bewaffnete Gruppen

Güterkategorie: Kriegsmaterial

Niederländische Nr330C1 / RUAG HG85-Handgranate. Ministerie van Defensie (Niederlande); laut Commons-Dateiseite, mit VRT-Freigabe. Via Wikimedia Commons. Illustration der HG85-Familie; kein Bild des aufgefundenen Exemplars. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Niederländische Nr330C1 / RUAG HG85-Handgranate.

CC BY-SA 4.0

2012 wurden in Syrien Handgranaten von RUAG gefunden, die 2003 an die Vereinigten Arabischen Emirate geliefert worden waren. Ein Teil war über Jordanien weitergegeben worden. Weitere Funde betrafen bewaffnete Gruppen einschliesslich al-Kaida-naher Kräfte. 2018 wurden auch Funde beim sogenannten Islamischen Staat gemeldet; die Zuordnung zur gleichen Lieferkette wurde als wahrscheinlich bezeichnet. Am 4. Juli 2012 sistierte das SECO Kriegsmaterialexporte in die Emirate provisorisch, während die Herkunft der in Syrien fotografierten Granaten abgeklärt wurde. Die 2018 bekannt gewordenen Fotos stammten von einem Überfall der Gruppe Haiat Tahrir al-Scham auf eine IS-Zelle am 8. August. Auf den veröffentlichten Aufnahmen wurden RUAG-Granaten der Typen OHG92 und HG85 identifiziert. Bereits die Anfang Juli 2012 in einem Lager der Freien Syrischen Armee in Hritan bei Aleppo aufgenommenen Fotos zeigten OHG92 und HG85. RUAG ordnete OHG92 mit der Kennzeichnung SM 6-03-1 einer Produktion und Lieferung von 2003 an die Emirate zu; das SECO bezifferte die damalige Lieferung auf 225’162 Handgranaten. Der Überfall von 2018 fand in Nayrab in der Provinz Idlib statt. Da die Seriennummern auf den veröffentlichten Bildern nicht lesbar waren, blieb die Zuordnung dieser späteren Funde zur Lieferung von 2003 ungesichert. In einer Stellungnahme vom September 2018 erklärte RUAG, seit 2003/2004 keine Handgranaten mehr in den arabischen Raum geliefert zu haben. Die neu abgebildeten Granaten könnten aus diesen früheren Lieferungen stammen; eine abschliessende Beurteilung erfordere erkennbare Seriennummern oder andere eindeutige Merkmale. Nach dem Anschlag von Niğde in der Türkei im März 2014, bei dem drei Menschen starben, wurden bei einem der Täter Schweizer RUAG-Handgranaten gefunden. Zur Stückzahl veröffentlichten RTS und 20 Minuten am 31. Juli 2016 unterschiedliche Angaben: RTS nannte zwei, 20 Minuten vier Granaten. Beide beriefen sich auf SonntagsBlick und die Anklageschrift. Genannt wurden die Typen HG85 und OHG92 sowie die Kennzeichnungen SM8-03 und SM6-03; 20 Minuten gab die zweite Kennzeichnung ausführlicher als SM6-03 1 wieder. Der Betroffene war in Brugg aufgewachsen. Im Juni 2016 waren in dem Verfahren lebenslange Haftstrafen ausgesprochen worden. Die Berichterstattung ordnete die Granaten der RUAG-Lieferung an die Vereinigten Arabischen Emirate von 2003 zu und beschrieb Weitergaben über Jordanien und Syrien in die Türkei. Die Berichte unterscheiden sich in Einzelheiten dieser Route. Eine für jedes Exemplar lückenlos dokumentierte Lieferkette liegt damit nicht vor. Der Fund belegt nicht, dass diese Granaten die drei Todesopfer verursacht hatten. Amnesty International dokumentierte Schweizer Handgranaten, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten an eine Miliz im Jemen weitergegeben wurden. Im März 2016 boten Händler in Tripolis RUAG-Handgranaten und Granatwerfer des B&T-Typs GL06 in geschlossenen Onlinegruppen an. Recherchen von SonntagsBlick und ARES machten die Angebote im September 2018 bekannt. Auf den Bildern wurden OHG92-Granaten identifiziert. RUAG erklärte anhand der sichtbaren Merkmale, dass sie aus einer 2003 an die Vereinigten Arabischen Emirate gelieferten Serie stammen dürften. Der weitere Weg nach Libyen blieb ungeklärt. Beim Granatwerfer war zudem offen, ob er aus Schweizer Produktion oder einer ausländischen Lizenzfertigung stammte. Eine weitere Recherche von 2020 griff die 2016 dokumentierten Angebote auf. ARES dokumentierte Anfang April 2021 ein Onlineangebot mit sieben RUAG-HG85-Handgranaten im Nordwesten Syriens. Die Recherche verlängert den belegten Zeitraum der Weiterverbreitung. ARES ordnet Markierungen regional dokumentierter HG85/OHG92 bekannten Exportlosen von 2003/2004 an die Emirate zu. Das Angebot belegt keinen abgeschlossenen Verkauf und keine neue Schweizer Ausfuhr von 2021; für jedes angebotene Exemplar bleibt eine lückenlose Lieferkette offen.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte die Vereinigten Arabischen Emirate, Jordanien, Syrien, die Türkei, Libyen und Jemen durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für die Vereinigten Arabischen Emirate, Jordanien, Syrien, die Türkei, Libyen und Jemen einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Vereinigte Arabische Emirate: USA (9’818 Mio. TIV); Jordanien: USA (677 Mio. TIV); Türkei: USA (3’964 Mio. TIV); Libyen: Italien (27 Mio. TIV); Jemen: USA (26 Mio. TIV).

Länder

Konflikte

Unternehmen

Zeitraum

Ursprungslieferung 2003; Funde, Weitergaben und Verfahren 2012–2021

Quellen