Swiss-P-Munition über Polen in die Ukraine
Güterkategorie: Kriegsmaterial

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Für Polen als heutigen Anhang-2-Staat würde Art. 22a Abs. 2bis das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufheben und die Bewilligung zur Regel machen. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Der Bundesrat könnte die Ukraine durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für die Ukraine einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an die Ukraine geliefert haben (6’129 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Unternehmen
Zeitraum
2023–2024
Quellen
- SRF: Seco startet «Schwarze Liste» für fehlbare Waffenfirmen, 21.11.2024
- Keystone-SDA, 16.12.2024: Mehr Vorsicht bei Ausfuhr von Waffen an eine private Firma
- Schweizer Parlament, Interpellation 24.4600: Kriegsmaterialexporte an private Empfänger. Torpediert eine Gesetzeslücke den Grundsatz, keine Schweizer Waffen in Kriege zu liefern?; Antwort des Bundesrates, Fragen 1 und 3–7 (französischer Volltext geprüft)