Waffenteile aus Mugabes Simbabwe über Montenegro
Güterkategorie: Kriegsmaterial
Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Für die USA als heutigen Anhang-2-Staat würde Art. 22a Abs. 2bis das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufheben und die Bewilligung zur Regel machen. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Der Bundesrat könnte Montenegro durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Montenegro einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Montenegro geliefert haben (29 Mio. TIV).
Länder
Unternehmen
Zeitraum
Transport am 04.02.2008; IPIS-Bericht 2009; Stellungnahme 2020
Quellen
- Brian Johnson-Thomas / Peter Danssaert, IPIS, Juli 2009: Zimbabwe – Arms and Corruption: Fuelling Human Rights Abuses, S. 4–5
- NZZ am Sonntag, 04.10.2020, S. 18: Krieg ist sein Geschäft (Boas Ruh)
- magazin.nzz.ch, 03.10.2020: Wie ein Berner Bauer zu einem der grössten Waffenhändler der Welt wurde (Boas Ruh)