Werkzeugmaschinen für Wladimir Putins Rüstungsindustrie
Güterkategorie: Dual-Use-Güter (drei gerichtlich behandelte Galika-Gesuche 2020) Genaue Listeneinstufung der übrigen im Sammelfall genannten Maschinen nicht vollständig belegt.

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Russland durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Russland einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Italien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Russland geliefert hat (54 Mio. TIV).
Länder
Konflikte
Unternehmen
Zeitraum
2016–2022; Galika-Verfahren 2020–2021
Quellen
- WOZ, «Werkzeugmaschinen bis kurz vor Ukraine-Krieg an Russland geliefert»
- woz.ch – werkzeuge fuer putins krieg
- Archivierter Beleg:
- Bundesverwaltungsgericht, B-4161/2020, Urteil vom 11.01.2021 (drei Ausfuhrgesuche für Werkzeugmaschinen nach Russland)
- MME, Raphael Brunner: Nachrichtendienstliche Informationen, 11.03.2021 (Zuordnung von B-4161/2020 zur Galika AG)