Zielfernrohre und Tauchausrüstung für Ali Khameneis Iran
Güterkategorie: Unklar (genaue damalige GKG-Listeneinordnung von Zielfernrohren und Tauchzubehör nicht vollständig rekonstruiert)

Auswirkung der vorgeschlagenen KMG-Revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Iran und die Vereinigten Arabischen Emirate durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Bei einer Aufnahme eines palästinensischen Empfängerstaats in Anhang 2 durch eine Verordnungsänderung würde auch für diesen das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Iran, die Vereinigten Arabischen Emirate und die palästinensischen Gebiete einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Vereinigte Arabische Emirate: USA (9’818 Mio. TIV).
Länder
Unternehmen
Zeitraum
Durchfuhr/Ausfuhr 2007–2008; Verfahren 2014–2017
Quellen
- Bundesgericht, 28.01.2016, 6B_14/2015: Zielfernrohre nach Iran und Tauchzubehör in die VAE
- EFK, 20.06.2018, Bericht 17425, S. 36: Neubeurteilung der Zielfernrohr-Lieferungen am 20.10.2017
- NZZ am Sonntag, 05.11.2017, S. 15: Militärgüter für Iran: Strafe von 300 Franken (Lukas Häuptli)