Swiss War Materiel and Arms Exports

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Zielfernrohre und Tauchausrüstung für Ali Khameneis Iran

Goods category: Unklar (genaue damalige GKG-Listeneinordnung von Zielfernrohren und Tauchzubehör nicht vollständig rekonstruiert)

Ali Khamenei, Nowruz-Ansprache, 20.03.2017 laut Dateiseite. Khamenei.ir. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Ali Khamenei, Nowruz-Ansprache, 20.03.2017 laut Dateiseite.

CC BY 4.0

Ein im Tessin wohnhafter Händler veranlasste 2007 die Durchfuhr von 150 Schmidt-&-Bender-Zielfernrohren durch Schweizer Zollfreilager auf dem Weg über Italien in den Iran. 2014 wurde ein Teil des Verfahrens wegen Verjährung eingestellt; für die im November beförderten 50 Geräte erfolgte zunächst eine Verurteilung nach dem Kriegsmaterialgesetz. Das Bundesgericht hob das Urteil 2016 auf: Neben der militärischen Konstruktion musste auch die tatsächliche zivile Verwendung der Geräte geprüft werden. Bei der Neubeurteilung am 20. Oktober 2017 wertete das Bundesstrafgericht die Zielfernrohrlieferungen nicht mehr als Verstoss gegen das Kriegsmaterialgesetz. Im selben Verfahren wie bei den Zielfernrohren nach Iran wurden zwölf Pakete mit Zubehör für militärische Tauchausrüstungen untersucht. Das Bundesgericht beschrieb die Ausfuhr vom Zollfreilager Chiasso in die Vereinigten Arabischen Emirate am 6. Oktober 2008 als unbewilligt und gab die erstinstanzliche Verurteilung nach dem Güterkontrollgesetz wieder. Die Anklage hatte auch den Iran als Ziel genannt. Nach Rückweisung des Gesamtverfahrens wurde die Gesamtstrafe 2017 auf eine bedingte Geldstrafe von 300 Franken reduziert. Der genaue Weitertransport der Tauchausrüstung von den Emiraten in den Iran ist in den zugänglichen Entscheidpassagen nicht rekonstruiert. Im Bericht der NZZ am Sonntag vom 5. November 2017 werden die palästinensischen Gebiete als eines der angeblichen Ziele des international untersuchten Handelsnetzwerks genannt.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Iran und die Vereinigten Arabischen Emirate durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Bei einer Aufnahme eines palästinensischen Empfängerstaats in Anhang 2 durch eine Verordnungsänderung würde auch für diesen das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Iran, die Vereinigten Arabischen Emirate und die palästinensischen Gebiete einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Vereinigte Arabische Emirate: USA (9’818 Mio. TIV).

Countries

Companies

Time period

Durchfuhr/Ausfuhr 2007–2008; Verfahren 2014–2017

Sources