Swiss War Materiel and Arms Exports

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Balkanwaffen über Schweizer Händler für Kriegsgebiete

Goods category: Kriegsmaterial

US-Marines eskortieren irakische Kriegsgefangene, 21. März 2003. Lance Cpl. Brian L. Wickliffe / U.S. Marine Corps; Foto 030321-M-3692W-053. Via Wikimedia Commons. Konfliktillustration; kein Nachweis schweizerischer Waffen auf diesem Foto. Lizenzprüfung: 26.09.2026.
US-Marines eskortieren irakische Kriegsgefangene, 21.

Public Domain – US Marine Corps

Amnesty International und TransArms dokumentierten die Beteiligung Schweizer Waffenhändler an einem Beschaffungsnetzwerk für Waffen aus dem Balkan, die für den Irak und Afghanistan bestimmt waren. Der Bericht beschreibt lückenhafte Transport- und Endverbleibsnachweise. Im bosnischen Teil dieses Netzwerks bestätigte der Schweizer Waffenhändler Marius Joray aus Laufen eine indirekte Beteiligung. Die betreffenden Ausfuhren von 2004/2005 waren mit Ziel Irak deklariert. Talon Security Consulting and Trade, eine israelische Firma im Unternehmensnetz des Schweizer Waffenhändlers Heinrich Thomet, vermittelte Waffen aus Serbien und Montenegro für Irak-Geschäfte der US-Firma Taos. Amnesty International dokumentierte die Vermittlung 2006. Talon wurde von Shmuel Avivi geleitet, dem früheren israelischen Militärattaché in der Schweiz. Schweizer Vorabklärungen wegen möglicher Verstösse gegen das Kriegsmaterialgesetz wurden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Thomet bestritt Bestechung; ein entsprechender Vorwurf gegen Avivi wurde in Israel im Rahmen einer Verfahrensvereinbarung fallengelassen. Die israelische Anklage gegen Shmuel Avivi vom Februar 2011 betraf unter anderem einen als Geschenk bezeichneten Toyota Land Cruiser und eine Zahlung von 30’000 Franken an seine Ehefrau. Der Bestechungsvorwurf wurde im Rahmen einer Verfahrensvereinbarung fallengelassen. Heinrich Thomet bestritt Bestechung.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Irak und Afghanistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Irak und Afghanistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Irak: USA (3’948 Mio. TIV); Afghanistan: USA (2’713 Mio. TIV).

Countries

Conflicts

Companies

Time period

Geschäfte vor Amnesty-Bericht 2006; spätere Verfahrensabklärungen

Sources