Balkanwaffen über Schweizer Händler für Kriegsgebiete
Goods category: Kriegsmaterial

Public Domain – US Marine Corps
Effect of the proposed War Materiel Act revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Irak und Afghanistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Irak und Afghanistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Irak: USA (3’948 Mio. TIV); Afghanistan: USA (2’713 Mio. TIV).
Countries
Conflicts
Companies
Time period
Geschäfte vor Amnesty-Bericht 2006; spätere Verfahrensabklärungen
Sources
- Amnesty International: Dead on Time, 2006, S. 112–118
- Amnesty International, 2006: Dead on Time: arms transportation, brokering and the threat to human rights, ACT 30/008/2006, S. 112–113 und 118
- NZZ am Sonntag, 04.10.2020, S. 18: Krieg ist sein Geschäft (Boas Ruh)
- magazin.nzz.ch, 03.10.2020: Wie ein Berner Bauer zu einem der grössten Waffenhändler der Welt wurde (Boas Ruh)