Swiss War Materiel and Arms Exports

Back to the list

Das geplatzte Panzergeschäft für Chomeinis Iran

Goods category: Kriegsmaterial

Ruhollah Chomeini, 1964; historische Postkarte. Urheber nicht angegeben; Institute for Iranian Contemporary Historical Studies (iichs.ir), via Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt aus der Zeit vor seiner Herrschaft; Gemeinfreiheitsbegründung auf der Dateiseite. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Ruhollah Chomeini, 1964; historische Postkarte.

Public Domain laut Commons (PD-1996)

Im Juli 1981 vereinbarten Schweizer und deutsche Vermittler mit der Londoner Botco Ltd., später Wedemex, die Lieferung von 50 amerikanischen M48A5-Kampfpanzern für Iran. Die Käufergesellschaft wurde von Sadegh Tabatabai geleitet. Der Vertragswert betrug 67 Millionen US-Dollar, damals rund 130 Millionen Franken. Rund 70 Prozent beziehungsweise 90 Millionen Franken wurden bezahlt; Panzer wurden nicht geliefert. Gefälschte Fracht- und Versicherungsunterlagen spielten bei der Zahlung eine Rolle. Ein erster Prozess vor dem Zürcher Obergericht wurde im März 1985 nach zwei Tagen abgebrochen; das Gericht verlangte zusätzliche Beweise. Im November 1989 standen Walter Gnädinger, Bretscher und Roland Huber erneut vor Gericht. Bretscher bestritt, von den Fälschungen gewusst zu haben; Gnädinger erklärte, der Käufer sei eingeweiht gewesen. Hubers Verteidigung berief sich auf guten Glauben. Die Staatsanwaltschaft beantragte für Gnädinger sechs Jahre und vier Monate, für Bretscher sechs Jahre und für Huber sechs Monate Freiheitsstrafe. Anfang November 1989 verurteilte das Obergericht Gnädinger und Bretscher wegen Urkundenfälschung zu je zwei Jahren Gefängnis. Vom Betrugsvorwurf sprach es beide frei: Eine Beteiligung des iranischen Einkäufers am fingierten Geschäft liess sich nach Auffassung der Gerichtsmehrheit nicht ausschliessen. Huber wurde vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen und erhielt 3’000 Franken Entschädigung. Er hatte für die Vermittlung sieben Millionen Franken erhalten. Ein späterer Rechtsmittelentscheid oder die Rechtskraft dieses Urteils ist nicht belegt.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Iran durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Iran einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.

Countries

Conflicts

Companies

Time period

Panzergeschäft 1981; Prozesse 1985 und November 1989

Sources

  • Blick, 07.11.1989, S. 7: Sie verkauften Panzer, die es gar nicht gab (Viktor Dammann)
  • Tages-Anzeiger, 02.11.1989, S. 17 (Archivvermerk): Ein Riesenschwindel oder ein Komplott — Phantasiepanzer an den Iran verkauft (Rolf Gilgen)
  • Blick, 08.11.1989, S. 2 (Archivvermerk): Panzer-Prozess: Geschäftsleute 2 Jahre hinter Gitter (Viktor Dammann)