Swiss War Materiel and Arms Exports

Back to the list

Geschützteile für Ali Khameneis Iran

Goods category: Kriegsmaterial

Ali Khamenei, Nowruz-Ansprache, 20.03.2017 laut Dateiseite. Khamenei.ir. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Ali Khamenei, Nowruz-Ansprache, 20.03.2017 laut Dateiseite.

CC BY 4.0

Die Zürcher T&T Technology Trading von Dieter Bührle organisierte im Februar 1997 die Lieferung von 42,2 Tonnen Hydraulik- und anderen Ersatzteilen für 155-mm-Haubitzen des Typs GH N-45 an das iranische Verteidigungsministerium. Die 35 Kisten wurden in Bratislava verladen und nach Teheran geflogen; der Geschäftswert wurde auf rund zehn Millionen Franken beziffert. Die Abwicklung erfolgte über Firmen in der Slowakei und Bührles Gesellschaft ITF in St. Vincent, welche 1993 Rechte an der Waffe erworben hatte. Bührle bestätigte das Geschäft 2000, bestritt aber dessen Illegalität. In Österreich wurde ermittelt; ein abschliessender Verfahrensausgang ist nicht dokumentiert. Bereits am 3. Februar 1997 hatten österreichische Behörden im Hafen Krems und am 8. Februar am Flughafen Wien-Schwechat für den Iran bestimmte Geschützteile beschlagnahmt. T&T Technology Trading verhandelte 1998 über den Verkauf von 36 GH-N-45-Haubitzen an Pakistan. Ein Vertreter der Firma traf pakistanische Militärs in Nottingham; die Gespräche fanden nach den pakistanischen Atomtests vom Mai 1998 statt. Im Raum stand ein Preis von 620’000 bis 650’000 US-Dollar je Geschütz. Nach dem Erwerb der Rechte an der GHN-45 liess Dieter Bührles Gesellschaft ITF in Liezen in Österreich 54 Geschütze dieses Typs im Kaliber 155 mm zusammenbauen und an die thailändische Armee verkaufen. Für den Export lag eine österreichische Bewilligung vor. Das Geschäft wurde 2000 im Zusammenhang mit Ermittlungen zu späteren GHN-45-Teilelieferungen in den Iran öffentlich.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Iran, Thailand und Pakistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Iran, Thailand und Pakistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Thailand: USA (476 Mio. TIV); Pakistan: USA (2’134 Mio. TIV).

Countries

Companies

Time period

Rechteerwerb 1993/1994; Thailand-Lieferung vor 1997; Iran 1997; Pakistan-Verhandlungen 1998; Ermittlungen bis 2000 berichtet

Sources