Swiss War Materiel and Arms Exports

Back to the list

Gestoppte Chiffriergeräte nach der Crypto-Affäre

Goods category: Chiffriergeräte und -module im GKG-Bewilligungsverfahren; konkrete technische Güterlistenpositionen in den Entscheiden nicht veröffentlicht.

Im Zusammenhang mit der Crypto-Affäre setzte das SECO im Dezember 2019 Generalausfuhrbewilligungen für Chiffriergeräte aus. Im Februar 2020 erstattete es Strafanzeige wegen möglicher Verstösse gegen das Exportkontrollrecht. Der Bundesrat sistierte am 19. Juni 2020 Entscheidungen über einzelne Ausfuhrgesuche bis zum Abschluss der Strafuntersuchung. Betroffen waren bei Crypto International 13 Gesuche vom Januar bis Mai 2020 für insgesamt 552 Chiffriergeräte. Bei TCG Legacy in Liquidation, vormals Crypto Group, ging es unter anderem um 30 Chiffriermodule und zwei Positionen zu je drei Geräten vom Januar und Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 2. Dezember 2020 auf die Beschwerden gegen die vom Bundesrat angeordneten Sistierungen nicht ein. Die Sistierung eines weiteren TCG-Gesuchs vom 23. Juni 2020 hob es dagegen auf, weil dieses erst nach dem Bundesratsbeschluss eingereicht worden war. Die Bundesanwaltschaft teilte am 21. Dezember 2020 mit, sie habe das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt. Es hätten sich keine Hinweise auf bewusste, nicht legitimierte Verstösse gegen das Exportkontrollrecht ergeben. Die Einstellung entschied nicht über die Bewilligungsfähigkeit der noch hängigen Ausfuhrgesuche. Die Vorgeschichte betraf Geräte der früheren Crypto AG, deren Schwachstellen ausländischen Geheimdiensten das Entschlüsseln der Kommunikation ihrer Kunden ermöglichten.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Je nach heute zugeordnetem Empfängerstaat würde Art. 22a Abs. 2bis die Bewilligung für Anhang-2-Staat zur Regel machen; weitere Staaten könnte der Bundesrat durch eine Verordnungsänderung in Anhang 2 aufnehmen. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen staatlicher Endempfänger zur situationsabhängigen Vorgabe machen und könnte dadurch Weitergaben erleichtern. Die Empfängerstaaten dieses Eintrags sind nicht einzeln benannt; deshalb ist kein belastbares länderspezifisches SIPRI-Beispiel möglich.

Countries

Companies

Time period

2019–2020

Sources