Swiss War Materiel and Arms Exports

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Patvag-Zünder für Ruhollah Chomeini über Bofors

Goods category: Kriegsmaterial

Ruhollah Chomeini, 1964; historische Postkarte. Urheber nicht angegeben; Institute for Iranian Contemporary Historical Studies (iichs.ir), via Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt aus der Zeit vor seiner Herrschaft; Gemeinfreiheitsbegründung auf der Dateiseite. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Ruhollah Chomeini, 1964; historische Postkarte.

Public Domain laut Commons (PD-1996)

Ems-Patvag lieferte Zünder an Bofors in Schweden für RBS-70-Flugabwehrlenkwaffen. Bofors leitete solche Systeme während des Iran-Irak-Kriegs an Iran weiter. Die Verbindung wurde 1987 öffentlich bekannt. Das Eidgenössische Militärdepartement beurteilte die schweizerischen Ausfuhrpapiere als vollständig; die Bundesanwaltschaft leitete deswegen keine Untersuchung gegen Ems-Patvag ein. Der Firmeneigentürm Christoph Blocher erklärte im April 1988, ein Einsatz von Patvag-Komponenten im Golfkrieg sei nicht auszuschliessen, verwies aber auf Bofors als Exporteur der fertigen Waffen. In einer internen Geschäftsübersicht vom August 1988 war eine RBS-70-Restlieferung für September vermerkt.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Für Schweden als heutigen Anhang-2-Staat würde Art. 22a Abs. 2bis das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufheben und die Bewilligung zur Regel machen. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Der Bundesrat könnte Iran durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Iran einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.

Countries

Conflicts

Companies

Time period

Zulieferungen in den 1980er-Jahren; Aufdeckung 1987; Restlieferung für September 1988 vermerkt

Sources

  • Zürichbieter, 08.04.1988; Friedenspolitik Nr. 42, 1987
  • Facts, 25.01.1996, S. 16 ff.: Blochers Geschäfte mit den Kriegsherren der Welt (Res Gehriger), einschliesslich der Stellungnahme des Ems-Konzerns
  • Facts, 25.01.1996, S. 16–24: Ems-Patvag — Blochers Geschäfte mit den Kriegsherren der Welt (Res Gehriger)