Pilatus-Aufklärer für Khalifa Haftar
Goods category: Unklar: Pilatus PC-6 in militärischer Aufklärungskonfiguration; Schweizer Einordnung und ursprünglicher Ausfuhrvorgang nicht geklärt.

Effect of the proposed War Materiel Act revision
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Libyen und die Vereinigten Arabischen Emirate durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Libyen und die Vereinigten Arabischen Emirate einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Libyen: Italien (27 Mio. TIV); Vereinigte Arabische Emirate: USA (9’818 Mio. TIV).
Countries
Conflicts
Companies
Time period
Weitergabe 2019; UNO-Untersuchungen 2021 und 2023