Swiss War Materiel and Arms Exports

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Umstrittene Messgeräte für Ali Khameneis Iran

Goods category: Nicht als gelistete Dual-Use-Güter erfasst; besondere GKG-Meldepflicht (Catch-all). Kein gerichtlicher Nachweis einer Waffenlieferung.

Ali Khamenei, Nowruz-Ansprache, 20.03.2017 laut Dateiseite. Khamenei.ir. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Ali Khamenei, Nowruz-Ansprache, 20.03.2017 laut Dateiseite.

CC BY 4.0

Ein Händler liess im Februar 2005 drei technische Geräte aus der Schweiz über Kuala Lumpur an einen Kunden in Teheran liefern. Die Unterlagen belegten den Umweg über Malaysia und die iranische Bestellung. Nach seiner Erklärung handelte es sich um ein Ortungsgerät und zwei Frequenzmessgeräte. Das SECO hatte ihm im August 2004 für bestimmte Iran-Ausfuhren eine besondere Meldepflicht auferlegt, nachdem 2003 und 2004 zwei Kabelausfuhren verweigert worden waren. Weitere Lieferungen 2004–2006 waren Gegenstand der Anklage. Die 2005 gelieferten Geräte gehörten nach dem eingeholten SECO-Amtsbericht keiner GKG-Güterliste an. Das Bundesgericht hob am 16. Oktober 2009 den Schuldspruch vom 26. März 2009 auf: Die Verletzung einer Meldepflicht durfte nicht als unbewilligte Ausfuhr gelisteter Güter bestraft werden. Bei der Neubeurteilung 2011 war der verbleibende Übertretungsvorwurf verjährt. Am 10. April 2012 hob das Bundesgericht auch eine Ersatzforderung von 12’673.95 Franken auf. Eine fehlende Meldung allein bewies keine objektiv rechtswidrige Lieferung; eine Förderung eines ABC-Waffenprogramms war nicht Gegenstand der Anklage.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Iran durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Iran einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.

Countries

Time period

2003–2006; Gerichtsverfahren 2009–2012

Sources