Swiss War Materiel and Arms Exports

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Waffen für Nasarbajew über Neuseeland

Goods category: Kriegsmaterial

2008 lehnte das SECO die direkte Lieferung von sechs Präzisionsgewehren und achtzehn Granatwerfern an die kasachische Antiterroreinheit Arystan ab. 2009 bewilligte es die Ausfuhr mit einem neuseeländischen Unternehmen als angegebenem Endempfänger. Die Waffen gelangten so dennoch nach Kasachstan. Gegen den verantwortlichen Schweizer Waffenhändler erging am 10. Dezember 2014 ein Strafbefehl wegen falscher Angaben im Bewilligungsverfahren mit 3’000 Franken Busse und Einziehung von 30’000 Franken Gewinn. Nach zwischenzeitlichen Gerichtsverfahren wurde der Strafbefehl durch Rückzug der Einsprache im März 2017 rechtskräftig. Das Bundesgericht bestätigte dies 2018 und erklärte die nachträgliche Änderung der Einziehungsanordnung für unzulässig. Eine interne Untersuchung entlastete 2017 den beteiligten SECO-Mitarbeiter disziplinarrechtlich. Die Verfügung SK.2016.20 dokumentiert den Rückzug der Einsprache durch den Händler am 1. März 2017 und den Abschluss des Gerichtsverfahrens am 3. März 2017. Die darin zusätzlich vorgenommene Änderung der Einziehungsanordnung wurde vom Bundesgericht 2018 aufgehoben; der Rückzug und die Rechtskraft des Strafbefehls blieben bestehen. Andreas Maurer ordnete den Kasachstan-/Neuseeland-Fall in einem Bericht vom 27. Februar 2017 ausdrücklich Karl Brügger und der Thuner B&T zu. Diese Firmen- und Personenzuordnung stammt aus dem Medienbericht; die zitierten gerichtlichen Entscheidungen anonymisieren die Beteiligten. Für den endgültigen Verfahrensausgang bleibt das Bundesgerichtsurteil von 2018 massgeblich.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Kasachstan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Kasachstan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Spanien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Kasachstan geliefert hat (186 Mio. TIV).

Countries

Companies

Time period

Ablehnung 2008; Lieferung 2009; Verfahren 2014–2018

Sources