Swiss War Materiel and Arms Exports

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Waffen und Lizenzen für die Türkei unter Evren und Nachfolgern

Goods category: Kriegsmaterial Unklar

Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011. 玄史生 / Wikimedia Commons (Eigenaufnahme). Via Wikimedia Commons. Illustration der Oerlikon-35-mm-Familie; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011.

CC BY-SA 3.0

1985 und 1986 war die Türkei der wichtigste Abnehmer Schweizer Waffen. Für 1984–1991 nennt Pax Christi Lieferungen im Wert von 356 Millionen Franken. 1990 untersagte die Schweiz eine Lieferung von 70-mm-Munition unter Hinweis auf Menschenrechtsverletzungen. 1993 gehörte die Türkei während der militärischen Auseinandersetzungen in den kurdischen Gebieten zu den bedeutenden Abnehmern Schweizer Rüstungsgüter. Oerlikon-Italiana lieferte ab Januar 1991 25-mm-Kanonen für türkische Schützenpanzer im Rahmen eines Geschäfts über 75 Stück. Im Januar 1993 standen noch 60 Stück aus. Die Abwicklung über die italienische Niederlassung stand im Zusammenhang mit dem Schweizer Waffenembargo gegen die Türkei. Der türkische Betrieb Çansas produzierte 35-mm-Geschütze in Lizenz von Oerlikon-Bührle. Aselsan konnte aufgrund einer Contraves-Lizenz Geschützelektronik herstellen. Diese Fertigungsmöglichkeiten bestanden im Umfeld der Schweizer Exportstopps von 1991 und ermöglichten türkische Produktion auf der Grundlage zuvor übertragenen technischen Wissens.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte die Türkei durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für die Türkei einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an die Türkei geliefert haben (3’964 Mio. TIV).

Countries

Conflicts

Companies

Time period

1984–1993

Sources