Swiss War Materiel and Arms Exports

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Walther-Pistolen nach Guatemala über Tschechien

Goods category: Kriegsmaterial (Pistolen)

Eine Schweizer Waffenhandelsfirma exportierte am 20. Juni 2003 insgesamt 250 Walther-Pistolen über Romanshorn an eine Firma in Prag. Von dort gelangten sie nach Guatemala. Das SECO hatte die Ausfuhr nach Tschechien am 19. Juni 2003 bewilligt; das bereits am 14. Mai eingereichte Gesuch für eine direkte Ausfuhr nach Guatemala lehnte es am 25. Juni ab. Eine zweite Lieferung von 138 Pistolen, die ebenfalls über Tschechien nach Guatemala gelangen sollte, wurde wegen eines Streits zwischen Geschäftspartnern gestoppt. Die Waffen wurden am 16. Oktober 2003 in Zürich wieder aus dem Flugzeug entladen und der Schweizer Firma zurückgegeben. Das Bundesstrafgericht sprach die beiden angeklagten Verantwortlichen am 18. April 2008 frei. Das Bundesgericht bestätigte die Freisprüche am 2. April 2009: Der tschechische Käufer konnte frei über die Waffen verfügen; dessen Weiterlieferung war den Schweizer Lieferanten unter der angeklagten Bestimmung nicht als eigene Lieferung an einen anderen Empfänger zuzurechnen. Im deutschen Ermittlungsverfahren standen ausser dem Guatemala-Geschäft sieben weitere Exporte über dieselbe Schweizer Firma in die Dominikanische Republik in den Jahren 2002–2004 im Raum. Die deutschen Behörden vermuteten eine Täuschung über den Endverbleib in der Schweiz. Das Bundesgericht bestätigte am 28. August 2006 die Rechtshilfe.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Guatemala und die Dominikanische Republik durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Guatemala und die Dominikanische Republik einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Guatemala: Spanien (33 Mio. TIV); Dominikanische Republik: USA (21 Mio. TIV).

Countries

Companies

Time period

2002–2004; Schweizer Urteile 2006 und 2009

Sources