Swiss War Materiel and Arms Exports

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Das Tinner-Netzwerk für Gaddafis Atomprogramm

Goods category: Dual-Use-Komponenten (technische Gütereinordnung) Verurteilung wegen Förderung der Kernwaffenherstellung nach Art. 34 KMG; dies macht nicht sämtliche Einzelkomponenten zu konventionellem Kriegsmaterial.

Muammar al-Gaddafi beim EU-Afrika-Gipfel, 29.11.2010. Hamza Turkia / © European Union, 2010 / EU Audiovisual Centre. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Muammar al-Gaddafi beim EU-Afrika-Gipfel, 29.11.2010.

CC BY 4.0

Friedrich, Urs und Marco Tinner wirkten an der Beschaffung von Komponenten für Gasultrazentrifugen im Netzwerk von Abdul Qadeer Khan mit. Das Material war für das libysche Nuklearprogramm bestimmt. Das Bundesstrafgericht verurteilte die drei am 25. September 2012 wegen Förderung der Herstellung von Kernwaffen. Das Urteil SK.2011.29 erfasst bei Friedrich Tinner Handlungen von Mai 1998 bis Juni 2003, bei Marco und Urs Tinner von 1999 bis Juni 2003. Friedrich Tinner erhielt 24 Monate bedingte Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 780 Tagessätzen zu 90 Franken. Marco Tinner erhielt, auch wegen Urkundenfälschung, 41 Monate Freiheitsstrafe und 259 Tagessätze zu 30 Franken; Urs Tinner wurde zu 50 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die bereits ausgestandene Haft wurde angerechnet. Grundlage war die Förderung der Kernwaffenherstellung nach Art. 34 KMG. Die Parteien verzichteten im abgekürzten Verfahren auf Rechtsmittel.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Libyen durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Libyen einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Italien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Libyen geliefert hat (27 Mio. TIV).

Countries

Companies

Time period

1998–2012

Sources