Swiss War Materiel and Arms Exports

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Ems-Zünder für Chomeinis Iran über Österreich

Goods category: Kriegsmaterial

Ruhollah Chomeini, 1964; historische Postkarte. Urheber nicht angegeben; Institute for Iranian Contemporary Historical Studies (iichs.ir), via Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt aus der Zeit vor seiner Herrschaft; Gemeinfreiheitsbegründung auf der Dateiseite. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Ruhollah Chomeini, 1964; historische Postkarte.

Public Domain laut Commons (PD-1996)

Ems-Patvag lieferte zwischen 1983 und Frühjahr 1987 Funkengeber 82 an die Armaturen GesmbH (Arges) in Rüstorf, Österreich. Die Sendungen liefen über Buchs und umfassten jeweils etwa 20 000 Stück. Ehemalige Mitarbeiter berichteten von mehreren Millionen hergestellten Funkengebern und einer vorgesehenen Weitergabe für iranische Panzerabwehrwaffen; Vertreter der iranischen Defense Industries Organisation hätten 1983 darüber mit der Geschäftsleitung verhandelt. Die Ausfuhren nach Österreich waren bewilligt. Für die als anonyme Serienprodukte behandelten Bestandteile wurde keine österreichische Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt. Ems-Patvag erklärte 1996, für sämtliche militärischen Exportgeschäfte über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Die Weiterleitung nach Iran und das Wissen der Verantwortlichen beruhen auf den veröffentlichten Mitarbeiterangaben; eine fallbezogene gerichtliche Feststellung ist nicht belegt.

Effect of the proposed War Materiel Act revision

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Für Österreich als heutigen Anhang-2-Staat würde Art. 22a Abs. 2bis das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufheben und die Bewilligung zur Regel machen. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Der Bundesrat könnte Iran durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Iran einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.

Countries

Conflicts

Companies

Time period

Produktion und Lieferungen 1983–Frühjahr 1987; Aufarbeitung 1996

Sources